Satzung

Satzung des Vermietervereins „ Ostfriesland“ e.V.

§ 1   Name und Sitz des Vereins:
Vermieter Verein „ Ostfriesland“ 26506 Norden

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Vermieterverein „Ostfriesland“ e.V.

Er hat seinen Sitz in 26506 Norden
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2   Vereinszweck
Der Verein verfolgt unter Ausschluss von Erwerbszwecken ohne parteipolitische Bindung die gemeinschaftlich Wahrung allgemeiner und örtlicher Belange der im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder. Dabei stellt sich der Verein folgende Schwerpunktaufgaben:

1.  Beratung und Unterstützung der Vereinsmitglieder in allen Haus-, Wohnungs- und Grundeigengentumsangelegenheiten.

2. Die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Behörden und Politik.

3. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen, zur effektiven Durchsetzung der Interessen des  Vereins und seiner Mitglieder.

4. Die Förderung und Unterstützung von dem Vereinszweck dienenden Einrichtungen, um auf diese Weise die die Interessen der Mitglieder durchzusetzen.

5. Vertretung der Mitglieder zur Wahrung ihrer Interessen.

6. Stärkung des Vereins durch die Gewinnung weiterer Mitglieder.

7. Die Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels für den örtlichen Einzugsbereich des Vereins.

8. Um die Aufgaben effektiv durchführen und durchsetzen zu können, kann der Verein bei Bedarf eine Geschäftsstelle errichten. Zum Betrieb der Geschäftsstelle kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer sowie die Angestellten der Geschäftsstelle stehen den Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite.

§ 3   Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4   Mitgliedschaft    
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Den schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats ohne Begründung ablehnen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes; vor de Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschluss es beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich durch die Beitragsordnung und ist immer mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§ 5   Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes
4. Entlastung des Vorstandes
5. Feststellung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr sowie Umlagen
6. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes
7. Satzungsänderung
8. Auflösung des Vereins

§ 6   Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden.
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenverwalter
  • dem Schriftführer und
  • bis zu vier Beisitzern

§ 7   Geschäftsführender Vorstand/ Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe von Aufwandsentschädigungen des Vorstandes.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die Einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8   Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Kassenprüfung.

§ 9  Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die an das Tierheim Hage zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 10  Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.
2. Die vorstehende Satzung wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.

Marienhafe, den 11.07.2008