Vermieterverein Ostfriesland e.V.

Herzlich Willkommen auf der Homepage des Vermieter­vereins Ostfriesland e.V.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch auf unserer Homepage und hoffen, Ihnen weiterhelfen zu können. Soweit Sie weitere Informationen zum Verein haben möchten, können Sie sich gerne an unserer Vorsitzenden oder an einen unserer Vereinsmitglieder wenden. Auch sind Sie herzlich willkommen, an einen unserer nächsten Vereinssitzungen, gerne auch erst einmal als Gast, teilzunehmen.

Vermieterverein Ostfriesland e.V
Vorsitzender RA Stefan Fliege
Kleine Mühlenwallstrasse 6
26603 Aurich
Tel.: 04941 / 697 86 10
Bürozeiten: Donnerstag 10:00 bis 17:00 Uhr

Mietgebrauch Gebrauch der Wohnung durch den Mieter

Der Aufsatz beschäftigt sich damit, was eine vertragsgemäße Abnutzung der Wohnung ist und was darüber hinaus geht.

Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Verbrauch sind von der Miete abgegolten(§538 Abs.1 S.2 BGB).

Beispiele:
Farbe der Wände: Während der Mietzeit ist der Mieter in der Farbgebung seiner Räume in der Regel frei. Bei Vertragsende muss die Wohnung so zurückgelassen werden, dass sie zur Weitervermietung geeignet erscheint. Ungewöhnliche Farben sind nicht zulässig. Hellblau und lindgrün sind hell aber nicht neutral (BGH u.v. 18.6.2008 – VIII ZR 2004/7)

Badewanne: Aufrauhen der Sitzfläche bei alter Badewanne stellt vertragsgemäßen Gebrauch dar. E-Maileabplatzungen sind je nach Alter der Badewanne nicht vertragsgemäß.

Wasserränder in der Toilette werden ab einem gewissen Alter als vertragsgemäß angesehen; genauso wie eine kleine Abplatzung am Waschbecken.

Fenster: Das Durchbohren des Fensterrahmens zwecks Durchführen von Kabeln kann vertragsgemäß sein (soweit beispielsweise das Anbringen der SAT – Schüssel vertragsgemäß ist und das Kabel nach drinnen geführt werden muss). Auch das Bohren von kleinen Löchern in einen Holzfensterrahmen ist zulässig (nicht in Kunststoffrahmen).

Bodenbelag:
Kratzer im Parket sind je nach Einzelfall vertragsgemäß, insbesondere im Eingangsbereich. Dies gilt auch für Dellen oder Eindrücke bedingt durch das Aufstellen von Möbeln. Auch vereinzelte Dellen im Parket durch Pfennigabsätze von Damenschuhen sind vertragsgemäß. Dies gilt auch für Rollspuren eines Bürostuhls, soweit keine speziellen Nutzungshinweise ergangen sind. Nicht vertragsgemäß sind Rotweinflecken im Teppich und Brandlöcher. Auch Kot- oder Urinflecken durch Haustiere im Teppichboden stellen einen Schaden dar.

Ist der Bodenbelag noch nicht abgängig (pauschale Nutzungsdauer Teppich 10 Jahre), schuldet der Mieter bei einem Schaden Reparatur soweit die Reparatur nicht den Neuwert minus Abzug Neu für Alt erreicht.

Blumentöpfe:
Blumentöpfe dürfen in der Wohnung auch auf Holz- oder Marmorfesnsterbänken abgestellt werden, wobei der Mieter darauf zu achten hat, dass geeignete Untersetzer verwandt werden. Metall- und Rostflecken auf Marmorfesnterbänken stellt einen der Mieter zurechenbaren Schaden dar.

Rauchen: Rauchen ist vertragsgemäß. Außer die Spuren des Rauchens lassen sich mit normalen Malerarbeiten nicht beseitigen. Formularmäßige Rauchverbote sind unzulässig, individuell möglich.

Fliesen: Erleiden Fliesen kurz nach Mietbeginn durch herunterfallende Gegenstände Abplatzungen, ist der vertragsgemäße Gebrauch überschritten. Anders gegebenenfalls bei langer Vertragsdauer oder Großfamilie. Dübel dürfen möglichst nur in Fugen angebracht werden. Bei Bemalen von Fliesen liegt vertragswidriger Gebrauch vor, außer Farbe lässt sich einfach mit Lösungsmittel beseitigen. Ansonsten ist der Mieter zum Fliesenaustausch verpflichtet. Der Mieter schuldet den Ersatz der beschädigten Fliesen, soweit ähnliche Fliesen gleichen Typs besorgt werden können. Gegebenenfalls muss bei alten Fliesen Abzug Neu für Alt berücksichtigt werden.

Tierhaltung: Je nach Vertragsgestaltung. Ausschluss von Kleintieren im üblichen Rahmen im Mietvertrag nicht formularvertraglich möglich.

Wohnverhalten: Gelegentliches Lüften und geringes Heizen sind nicht vertragsgemäß. Das Einhalten von Abständen der Möbel zu den Wänden zwecks Zirkulation ist nicht erforderlich. Dies kann vertraglich vereinbart werden. Bei einer 30 qm großen Wohnung ist es zumutbar, tagsüber 4-mal durch Kippen der Fenster für 3-8 Minuten zu lüften (BGH v. 18.4.2007 – VIII ZR 183/06).

Dübel: Dübel dürfen vom Mieter in die Wand gebohrt werden. Die Anzahl der Dübel muss sich im üblichen Rahmen halten. Bei zu vielen Dübeln muss der Mieter bei Auszug die Dübellöcher entfernen. Soweit Schönheitsreparaturen fällig werden, muss der Mieter die Löcher bei Auszug verschließen und streichen.

Blumenkästen- kübel außerhalb der Wohnung dürfen nicht ohne Zustimmung des Vermieters aufgestellt werden.

Müll: Der Mieter ist verpflichtet, Müll ordentlich zu entsorgen. Bei Anhäufung von Müll oder Unrat ist der vertragsgemäße Gebrauch überschritten. Ein leicht muffiger Geruch nur in der Wohnung ist vertragsgemäß.

Bei durch den Mieter verursachten Schäden an der Wohnung muss der Vermieter dem Mieter eine Frist zur Schadensbeseitigung setzen. Dies gilt auch bei Auszug des Mieters aus der Wohnung (str.).

Kontakt

Vermieterverein Ostfriesland e.V.
Vorsitzender Herr Stefan Fliege
Kleine Mühlenwallstrasse 6
26603 Aurich

Telefon: 04941 / 697 86 10

Bürozeiten: Donnerstag 10:00 bis 17:00 Uhr

Satzung

Satzung des Vermietervereins „ Ostfriesland“ e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Vermieter Verein „ Ostfriesland“ 26506 Norden

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Vermieterverein „Ostfriesland“ e.V.

Er hat seinen Sitz in 26506 Norden
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt unter Ausschluss von Erwerbszwecken ohne parteipolitische Bindung die gemeinschaftlich Wahrung allgemeiner und örtlicher Belange der im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder. Dabei stellt sich der Verein folgende Schwerpunktaufgaben:

1. Beratung und Unterstützung der Vereinsmitglieder in allen Haus-, Wohnungs- und Grundeigengentumsangelegenheiten.

2. Die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Behörden und Politik.

3. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen, zur effektiven Durchsetzung der Interessen des  Vereins und seiner Mitglieder.

4. Die Förderung und Unterstützung von dem Vereinszweck dienenden Einrichtungen, um auf diese Weise die Interessen der Mitglieder durchzusetzen.

5. Vertretung der Mitglieder zur Wahrung ihrer Interessen.

6. Stärkung des Vereins durch die Gewinnung weiterer Mitglieder.

7. Die Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels für den örtlichen Einzugsbereich des Vereins.

8. Um die Aufgaben effektiv durchführen und durchsetzen zu können, kann der Verein bei Bedarf eine Geschäftsstelle errichten. Zum Betrieb der Geschäftsstelle kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer sowie die Angestellten der Geschäftsstelle stehen den Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Den schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats ohne Begründung ablehnen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes; vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich durch die Beitragsordnung und ist immer mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes
4. Entlastung des Vorstandes
5. Feststellung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr sowie Umlagen
6. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
7. Satzungsänderung
8. Auflösung des Vereins

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden.
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenverwalter
  • dem Schriftführer und
  • bis zu vier Beisitzern

§ 7 Geschäftsführender Vorstand/ Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe von Aufwandsentschädigungen des Vorstandes.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die Einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Kassenprüfung.

§ 9 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Hage zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 10 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.
2. Die vorstehende Satzung wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.

Marienhafe, den 11.07.2008

Impressum

Nach der Neufassung des § 6 TDG (Teledienstegesetz) müssen Diensteanbieter seit dem 01.01 2002 ihre Angebote um ein umfangreiches Impressum erweitern.

Vermieterverein Ostfriesland e.V.

Kontakt:
Vorsitzender Herr Stefan Fliege
Kleine Mühlenwallstrasse 6
26603 Aurich

Telefon: 04941 / 697 86 10
Telefon Kanzlei: 04941 / 97 32 82
www.anwalt-fliege.de

Inhaltlich Verantwortlicher: Stefan Fliege

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